Kann eine Haushaltshilfe aus Osteuropa

die Betreuung meines pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen?

 

Wenn Sie nicht wissen, wie Sie die Pflege und Berufstätigkeit unter einen Hut bekommen sollen, denken Sie vielleicht daran, eine Hilfe aus Osteuropa zu engagieren. Bedenken Sie dabei, dass es wegen mangelnder Verständigungsmöglichkeiten teilweise zu kritischen oder gefährlichen Situationen bei der Betreuung der pflegebedürftigen Person kommen kann. Fachkräfte beobachten immer wieder schwerwiegende Pflegefehler.

Darüber hinaus gehen Sie das Risiko ein, wegen Schwarzarbeit belangt zu werden. Denn stellen Sie eine osteuropäische Haushaltshilfe ein, zu der Sie durch Mundpropaganda oder über eine Kleinanzeige den Kontakt hergestellt haben, handelt es sich immer um illegale Beschäftigung.

In der Presse und im Internet findet man viele Anzeigen von Agenturen, die anbieten, eine 24-Stunden-Betreuung zu arrangieren. Diese Agenturen stellen gegen eine Vermittlungsgebühr den Kontakt zu osteuropäischen Firmen her, die im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit Hilfskräfte entsenden. In diesem Bereich gibt es vielfältige Konstellationen, die häufig nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Insbesondere die Unterbringung der Mitarbeiterin im Haushalt der pflegebedürftigen Person gilt als Indiz für eine Arbeitgeberfunktion des deutschen Haushalts und unterliegt dann den Regeln über die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter. Nehmen Sie zu Ihrer rechtlichen Absicherung Kontakt auf zur Agentur für Arbeit, zur Krankenkasse als zuständige Stelle für Sozialversicherungsbeiträge oder zum Steuerberater.

Es gibt nur eine legale Möglichkeit zur Beschäftigung von osteuropäischen Haushaltshilfen und zwar ausschließlich über die Agentur für Arbeit. Die Beschäftigung darf sich nur auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken. Welche Voraussetzungen müssen für die Beschäftigung einer Hilfe aus Osteuropa erfüllt werden?

  • Sie als zukünftiger Arbeitgeber müssen nachweisen, dass eine pflegebedürftige Person (Pflegestufe 1-3) im Haushalt lebt.
  • Eine angemessene Unterkunft im Arbeitgeberhaushalt oder in der näheren Umgebung muss bereitgestellt werden.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit muss der üblichen Vollzeitstundenzahl entsprechen, der Urlaubsanspruch ist zu berücksichtigen.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie als zukünftiger Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit ein Stellenangebot einreichen. Es dürfen auch Haushaltshilfen, die Sie bereits kennen, benannt werden, um ein illegales Beschäftigungsverhältnis in eine legale Beschäftigung umzuwandeln. Als potenzieller Arbeitgeber zahlen Sie den Lohn entsprechend den Tarifen (Auskunft gibt die Arbeitsagentur) sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Vom Lohn dürfen festgelegte Beträge für Unterkunft und Verpflegung abgezogen werden. Dennoch, auch wenn ein Teil der Kosten steuerlich absetzbar ist, wird dieses Beschäftigungsmodell die wirtschaftlichen Möglichkeiten vieler Haushalte mit Pflegebedürftigen überschreiten. Informationen erhalten Sie hier...


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